Er beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1., 2. und 4. des angefochtenen Urteils, die Höhe der ausgefällten Geldstrafe und der «Bussen» sowie auf den Kosten- und Entschädigungspunkt, letzteres auch in Bezug auf die Freisprüche gemäss Ziff. I. des angefochtenen Urteils. 4 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 475).