2. Berufung 2.1 Gegen das Urteil vom 29. April 2015 meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 8. Mai 2015 fristgerecht die Berufung an (pag. 402). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 27. August 2015 (pag. 408 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 1. September 2015 zugestellt (pag. 466). Mit Eingabe vom 17. September 2015 (pag. 469 ff.) reichte der Beschuldigte formund fristgerecht die Berufungserklärung ein. Er beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff.