A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘167.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST) - der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Art. 90 AHVG)»