3. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1‘634.35 an die C.________ AG für notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt H.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)