Die Kammer bestätigt die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Aufwendungen der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 19‘286.70. Für diesen Betrag haftet der Beschuldigte solidarisch gemeinsam mit E.________, F.________ und G.________. Die Entschädigung für die Aufwendungen vor oberer Instanz wird gestützt auf die Kostennote von Rechtanwalt Uhlmann vom 18. Januar 2017 (pag. 18 793) festgesetzt auf CHF 1‘634.35. Für diese Entschädigung hat der Beschuldigte alleine aufzukommen, da das Berufungsverfahren nur noch seinetwegen durchgeführt wurde.