23. Entschädigung der Privatklägerin Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin ist betreffend den Beschuldigten mit ihren Anträgen sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz vollständig durchgedrungen und hat damit obsiegt. Die Kammer bestätigt die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Aufwendungen der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 19‘286.70.