22. Verfahrenskosten Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7‘225.35 sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO von diesem zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen seiner vollumfänglichen Berufung vollständig unterlegen. Ebenfalls unterlegen ist jedoch die Anschlussberufung führende Generalstaatsanwaltschaft, die eine höhere Strafe und einen höheren Tagessatz beantragte. Die