Die Erhöhung erfolgte so, dass die I.________ AG nach wie vor die günstigste Lieferantin war. Dies ist vordergründig in Bezug auf den Preis zu verstehen, aber durchaus auch, wie die Verteidigung vorbrachte, als gutes Preis-Leistungsverhältnis. Die Privatklägerin hat die zu hohen Rechnungen bezahlt und wurde so im abgesprochenen Umfang geschädigt. Dieser Schaden ist in Anwendung von Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu ersetzen. Der Beschuldigte und E.________ haften solidarisch. So wie vor erster Instanz werden auch vor oberer Instanz für die Behandlung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung