V. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der geltend gemachten Zivilklage der Privatklägerin auseinandergesetzt (pag. 18 619 ff. = S. 158 ff. der Urteilsbegründung). Die Kammer hat dazu keine Ergänzungen anzubringen. Sie bestätigt den erstinstanzlichen Schuldspruch. Sie erachtet es damit als erwiesen, dass im Umfang der Zahlungen der I.________ AG an E.________ von insgesamt CHF 81‘732.00 Preise in Absprache erhöht wurden. Die Erhöhung erfolgte so, dass die I.________ AG nach wie vor die günstigste Lieferantin war.