Die Kammer verzichtet deshalb darauf, ohne Gewissheit eine detaillierte Rechnung anhand der Jahresgewinne vorzunehmen. Aufgrund der Unsicherheiten sind zu Gunsten des Beschuldigten zurückhaltende Annahmen zu treffen. Der Beschuldigte zahlte sich im Jahr 2015 einen Jahreslohn von rund CHF 120‘000.00 aus (pag. 18 679 und 18 706). Der Lohn alleine wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten tatsächlich nicht gerecht. Die Kammer berücksichtigt daher zusätzlich die im Jahr 2015 ausbezahlte Dividende von CHF 250‘000.00 im Umfang von CHF 100‘000.00.