Sie legte diese aufgrund der Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest. Sie ging von einem Bruttojahreseinkommen von CHF 120‘000.00 aus, rechnete den Wertschriftenertrag und den Eigenmietwert gemäss Steuererklärung 2013 je zur Hälfte an und zog einen Vermögensanteil mit ein. Sie gelangte so zu einer Tagessatzhöhe von CHF 370.00. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte könne als Geschäftsführer und Alleinaktionär der I.________ AG selbst darüber bestimmen, wie hoch sein Lohn sei, was ausbezahlt werde und was im Unternehmen verbleibe.