21. Höhe des Tagessatzes Nach Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Tagessatzhöhe auseinandergesetzt (pag. 18 618 = S. 157 der Urteilsbegründung). Sie legte diese aufgrund der Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest.