20. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingten Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde weder vor noch nach den zu beurteilenden Taten anderweitig straffällig. Es bestehen keine Anzeichen für ein zukünftiges Begehen von weiteren Delikten. Der bedingte Strafvollzug ist somit zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.