Auch die Täterkomponenten fallen insgesamt nicht günstiger aus als beim Beschuldigten. Die Kammer erachtet daher die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe des Beschuldigten von 180 Strafeinheiten auch im Vergleich zur der Strafe von G.________ als angemessen. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine Geldstrafe auszusprechen.