19 subjektive Tatschwere beim Beschuldigten weniger schwerwiegend als bei G.________. Bei den Täterkomponenten ist hervorzuheben, dass G.________ im Unterschied zum Beschuldigten zwar, wie es die Vorinstanz ausdrückt, «einigermassen geständig» war. Dafür hat er nicht wie der Beschuldigte aus freien Stücken mit der deliktischen Tätigkeit aufgehört. Sein Geständnis fusste nicht in erster Linie auf Reue und Einsicht, sondern hatte eine strategische Komponente. Auch die Täterkomponenten fallen insgesamt nicht günstiger aus als beim Beschuldigten.