___ in einem ähnlichen Bereich, wie beim Beschuldigten, nämlich bei CHF 74‘850.00. Allerdings wurde diese Summe über eine kürzere Zeit, nämlich innerhalb von 1 ½ Jahren realisiert. Die objektive Tatschwere fällt bei G.________ leicht höher aus als beim Beschuldigten. Ein ganz wesentlicher Unterschied sieht die Kammer darin, dass sich G.________ im Unterschied zum Beschuldigten direkt persönlich bereicherte, in dem die Hälfte der unrechtmässigen Preiserhöhung unmittelbar in seine Tasche floss. Dagegen fällt es nur wenig ins Gewicht, dass G._____