19. Strafvergleich und konkrete Strafe Der von der Vorinstanz des mehrfachen Betruges rechtskräftig schuldig erklärte G.________, ebenfalls ein Lieferant der Privatklägerin, der in gleicher Weise mit E.________ Preise abgesprochen hatte, wurde zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt (vgl. pag. 18 614 f. = S. 153 f. der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte im oberinstanzlichen Verfahren dieselbe Strafhöhe für den Beschuldigten. Die Deliktssumme lag bei G.________ in einem ähnlichen Bereich, wie beim Beschuldigten, nämlich bei CHF 74‘850.00.