Der Beschuldigte hat im Unterschied zu sämtlichen andern Beteiligten die deliktische Tätigkeit, soweit aus den Akten ersichtlich, von sich aus ohne äusseren Anlass eingestellt. Dies wirkt sich zu seinen Gunsten aus. Er liess sich danach nichts mehr zu Schulden kommen. Im Strafverfahren hat er sich korrekt und kooperativ verhalten. Er reichte von sich aus zahlreiche Unterlagen ein. Er war zwar nicht geständig, was aber nicht negativ berücksichtigt werden darf. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 18.3 Strafempfindlichkeit