__ AG mehr Aufträge erhalten würde. Dies geht jedoch nicht über den Tatbestand hinaus. Die fehlende direkte Bereicherung ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. b. Vermeidbarkeit Es ist anzuerkennen, dass der Vorschlag von E.________, den Beschuldigten in eine schwierige Situation brachte. Schliesslich wollte er sicherstellen, dass das von ihm geführte Unternehmen am Markt mithalten kann und weiterhin Aufträge von