Eine besonders grosse kriminelle Energie ist beim Beschuldigten nicht feststellbar. Die Vorgehensweise war einfach gestaltet, allerdings doch so raffiniert, dass es niemand merken würde. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist neutral zu bewerten. 17.2 Subjektive Tatschwere a. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er hatte im Unterschied zu den übrigen Beteiligten nicht die direkte Absicht, sich persönlich zu bereichern. Dennoch erhoffte sich der Beschuldigte durch die strafbaren Handlungen zu profitieren, indem die I.________ AG mehr Aufträge erhalten würde.