17. Tatkomponente 17.1 Objektive Tatschwere a. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Durch das Handeln des Beschuldigten entstand über einen Deliktszeitraum von rund 2 ½ Jahren eine Gesamtschadenssumme von CHF 81‘372.00. Diese Summe ist nicht unerheblich, allerdings liegt sie doch noch im tieferen Bereich von möglichen Betrugssummen. b. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte hat beim Plan von E.________ mitgemacht. Die Initiative zur Tatbegehung kam nicht von ihm. Eine besonders grosse kriminelle Energie ist beim Beschuldigten nicht feststellbar.