Es ist daher nicht ersichtlich, welches der schwerste Betrug ist, für den die Einsatzstrafe festzulegen wäre. Die Kammer berücksichtigt den Strafschärfungsgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB daher aus praktischen Gründen im Rahmen einer Gesamtstrafzumessung. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die ausnahmsweise ein Unter- oder Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens ermöglichen würden.