16. Strafrahmen Der Beschuldigte wird des mehrfachen Betruges schuldig erklärt. Der Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung gelangt grundsätzlich Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Die Preisabsprachen erfolgten immer nach demselben Muster. Die einzelnen Handlungen sind nicht klar individualisierbar. Es ist daher nicht ersichtlich, welches der schwerste Betrug ist, für den die Einsatzstrafe festzulegen wäre.