Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Für die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 607 = S. 146 f. der Urteilsbegründung). Ebenfalls hat die Vorinstanz korrekt begründet, dass vorliegend die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, die per 1. Ja-