Der Beschuldigte sprach sich mit E.________ ab und liess diesem mehrfach grössere Summen überweisen. Er war sich der Unzulässigkeit seines Handelns bewusst und handelte somit vorsätzlich. Indem der Beschuldigte die Differenz aus den erhöhten Offerten vollständig an E.________ überweisen liess, hat er diesen ungerechtfertigt bereichert. Eine direkte Bereicherung des Beschuldigten ist nicht Teil der Anklage. Nebenbei ist aber zu erwähnen, dass der Beschuldigte wohl hoffte, indirekt durch ein besseres Geschäftsergebnis zu profitieren. Die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist jedenfalls in Bezug auf E.________ zu bejahen.