Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ist offensichtlich gegeben. Ebenso bestehen ein Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden. In Kenntnis des ursprünglich offerierten tieferen Preises hätte die Privatklägerin logischerweise für dieselbe Lieferung nur diesen bezahlt. Es ist nicht vorstellbar, dass die Privatklägerin freiwillig für dieselbe Menge und Qualität eines Produkts hätte mehr bezahlen wollen. Sämtliche objektive Tatbestandselemente sind damit erfüllt. 14.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte sprach sich mit E._____