16 höheren Preis. Sie erlitt dadurch einen Vermögensschaden im Umfang der Differenz zwischen dem ursprünglich offerierten Preis und dem nach Absprache zwischen E.________ und dem Beschuldigten festgesetzten Preis der Schlussofferte. Der Schaden entspricht dem Totalbetrag von CHF 81‘372.00, den der Beschuldigte bzw. die I.________ AG an E.________ überwies. Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ist offensichtlich gegeben.