Daraus erhellt, dass der Privatklägerin jedenfalls keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Der Beschuldigte handelte somit arglistig. Die Privatklägerin irrte sich also betreffend des Preises, zu dem sie die Merchandisingartikel bei der I.________ AG hätte beschaffen können. Aufgrund dieses Irrtums veranlasste die Privatklägerin eine Vermögensdisposition. Sie bezahlte die von der I.________ AG an sie gestellten Rechnungen über den abgesprochenen