Die Privatklägerin verfügte über vorgeschriebene Abläufe im Beschaffungsprozess, die eine gewisse Kontrolle der Einkäufer ermöglichten. Die Einkäufer hatten keine vollkommene Freiheit und entschieden nach Einholung der Offerten nicht alleine über eine Bestellung. Dennoch vermochte sie nicht jegliches Handeln ihrer Angestellten zu kontrollieren. In einem funktionierenden Unternehmen muss den Angestellten zwingend ein gewisses Grundvertrauen entgegengebracht werden. Eine lückenlose Kontrolle ist schlicht unmöglich. Daraus erhellt, dass der Privatklägerin jedenfalls keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist.