E.________ hatte wie auch die ihm unterstellten Einkäufer eigene Einkaufsprojekte, bei denen die Kommunikation nicht immer über eine Sachbearbeiterin lief, die Veränderungen der Preise ohne sachlichen Grund hätte erkennen können. Arglist scheidet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Privatklägerin verfügte über vorgeschriebene Abläufe im Beschaffungsprozess, die eine gewisse Kontrolle der Einkäufer ermöglichten.