bei der Privatklägerin genoss, wurde von beiden ausgenutzt. Sie wussten, dass für die Privatklägerin nicht oder jedenfalls nicht ohne grosse Mühe überprüfbar ist, ob vor der Aufnahme in die Cost Comparison offerierte Preise aufgrund der Kenntnis der Konkurrenzofferten durch E.________ nach oben angepasst wurden. Eine solche Überprüfung wäre der Privatklägerin denn auch nicht zumutbar gewesen. E.________ hatte wie auch die ihm unterstellten Einkäufer eigene Einkaufsprojekte, bei denen die Kommunikation nicht immer über eine Sachbearbeiterin lief, die Veränderungen der Preise ohne sachlichen Grund hätte erkennen können.