13. Tatbestand des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Überlegungen zum Tatbestand des Betruges wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 18 596 ff. = S. 135 ff.