Die Privatklägerin bzw. ihre Mitarbeitenden hätten wenn überhaupt nur mit grossem Aufwand feststellen können, dass zuvor offerierte Preise aufgrund von nicht sachlich bedingten Gründen in Absprache des Einkäufers mit dem Lieferanten erhöht wurden. Es ist nicht ersichtlich, welche Massnahmen die Privatklägerin neben dem bestehenden Kontrollsystem hätte ergreifen können, um das von E.________ und mehreren Lieferanten praktizierte Vorgehen zu verhindern. Sie durfte und musste ihren Mitarbeitenden ein gewisses Vertrauen entgegenbringen. Damit erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.