ben keine unüberwindlichen Zweifel. Bezüglich Unzulässigkeit der Preisabsprachen und Kontrollmechanismen bei der Privatklägerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 587 ff. = S. 126 ff. der Urteilsbegründung). Die erfolgten Preisabsprachen waren unzulässig, was alle Beteiligten wussten. Die Privatklägerin bzw. ihre Mitarbeitenden hätten wenn überhaupt nur mit grossem Aufwand feststellen können, dass zuvor offerierte Preise aufgrund von nicht sachlich bedingten Gründen in Absprache des Einkäufers mit dem Lieferanten erhöht wurden.