__ AG aus ihrer Marge hätte so hohe Zahlungen vornehmen sollen um mehr Aufträge zu erhalten. Bei insgesamt CHF 81‘372.00, die an E.________ geflossen sind, handelt es sich nicht um «kleine Geschenke» zur Erhaltung der Gunst. Der Beschuldigte wusste, dass es sich um ein unzulässiges Vorgehen handelte. Deshalb verlangte er von E.________ Rechnungen mit dem Vermerk «WBK-Dienste» zur Verschleierung des wahren Zahlungsgrundes. Die vorhandenen Beweise sind für die Kammer ausreichend, um den angeklagten Sachverhalt als erstellt zu erachten. Es verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel.