Dass E.________ mit anderen Lieferanten Preisabsprachen getroffen hat, ist selbstverständlich kein Beweis dafür, dass er mit dem Beschuldigten dasselbe Vorgehen wählte, um sich zu bereichern. Allerdings ist es doch ein starkes Indiz. Es ist naheliegend, ein bewährtes Modell in mehreren Fällen anzuwenden. Die Aussagen von E.________, wonach die offerierten Preise in Absprache mit dem Beschuldigten grundlos erhöht wurden und ihm die Differenz von der I.________ AG jeweils überwiesen wurde, wirken glaubhaft. Der Beschuldigte hingegen verstrickte sich bei der Erklärung der Zahlungsgründe in Widersprüche.