14 macht hätten. Das entscheidende Kriterium dafür, welcher der offerierenden Lieferanten von der Privatklägerin beauftragt wurde, war der Preis. Es wurde in aller Regel bzw. gemäss einer Aussage von E.________ gar «immer» der günstigste Lieferant ausgewählt (vgl. Aussage E.________ pag. 05 001 120 Z. 668 f.). Dies sagte auch der Beschuldigte selbst zunächst (pag. 05 004 004 Z. 106). Eine Preisabsprache hat das eben gerade nicht verhindert. Dass E.___