18 304 Z. 198 ff.). Die Verhandlungen, welche allenfalls zu Änderungen führten, erfolgten somit in der Regel vor der Cost Comparison, in welche dann die Schlussofferten Eingang fanden (vgl. Aussage O.________ pag. 18 303 Z. 140 ff.). Bei dieser Schlussofferte war dann eine Preiserhöhung möglich. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten konnte die Anpassung einer solchen Offerte problemlos innert kürzester Zeit vorgenommen werden. Schliesslich beruhte die Anpassung nicht auf sachlichen Gründen, die Abklärungen mit Unterlieferanten notwendig ge-