Der Beschuldigte war also sehr wohl persönlich stark in die Zusammenarbeit mit der Privatklägerin involviert und überliess das Feld nicht einfach seinen Mitarbeitenden. Der allenfalls längere Offertstellungsprozess mit Anpassungen der Spezifikationen oder Bestellmengen verunmöglichte eine Preisabsprache ebenfalls nicht. So sagte O.________ aus, dass nach der Bewilligung der Cost Comparison kaum noch Preis- oder Produktänderungen vorkamen (pag. 18 304 Z. 198 ff.).