Auch mussten Offerten nicht zwingend schriftlich erfolgen. Es kam im Übrigen auch mal vor, dass der Beschuldigte eine Offerte selbst direkt an E.________ per E-Mail mitteilte (pag. 07 100 622). O.________ hatte ausgesagt, dass sie in 90 Prozent der Fälle von Zusammenarbeit mit der I.________ AG direkt mit dem Beschuldigten Kontakt hatte (pag. 18 306 Z. 272 f.). Der Beschuldigte war also sehr wohl persönlich stark in die Zusammenarbeit mit der Privatklägerin involviert und überliess das Feld nicht einfach seinen Mitarbeitenden.