Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in weiten Teilen unglaubhaft. Es wirkt so, als ob er nachträglich Erklärungen für die nachweislich erfolgten Zahlungen an E.________ gesucht hätte. 12.4 Gesamtwürdigung Wie aus den Aussagen aller Mitbeschuldigter und von O.________ hervorgeht, waren Preisabsprachen im Offertstellungsprozess bei der Privatklägerin möglich. E.________ betreute Aufträge, die an die I.________ AG vergeben wurden, teilweise alleine. Dies wird belegt durch die aktenkundigen Cost Comparisons, die Aussagen von O.________ und von E.___