04 004 087 Z. 380 f.). Wenn sich der Beschuldigte die Kundenbeziehung zur Privatklägerin nicht zerstören lassen wollte und zusätzlich von ihm verlangt wurde, Zahlungen zu leisten, welche die Marge verkleinern würden, stellt sich die Frage, weshalb er nicht einfach bei der Privatklägerin Meldung erstattete. Widersprüchlich erscheint überhaupt, wenn der Beschuldigte einerseits durch die Zahlungen die Kundenbeziehung zur Privatklägerin nicht gefährden wollte und andererseits E.________ für die Vermittlung von Auslandaufträgen bezahlt haben will. Was stimmt denn nun?