05 004 088 Z. 403 f.). Die vorhandenen Zahlen zeigen jedoch ein anderes Bild. Die Geschäftsbeziehung zur Privatklägerin war für die I.________ AG zwar wichtig, aber nicht existentiell. So betrug der Umsatz mit der Privatklägerin in den Geschäftsjahren 2004 und 2005, d.h. vor den Zahlungen an E.________, nur rund 2,5 Prozent des Gesamtumsatzes der I.________ AG (vgl. pag. 05 004 089). Ab 2009 erhielt die I.________ AG keine Aufträge der Privatklägerin mehr (vgl. pag. 07 100 407 und Aussage Beschuldigter pag. 05 004 003 Z. 55). Obwohl dies die I.________ AG spürte, trieb es sie nicht in den Ruin (vgl. pag. 07 106 044 ff.).