05 001 074 Z. 146 ff. und pag. 05 004 006 Z. 227 f.) oder bezüglich die Kontaktaufnahme von E.________ mit dem Beschuldigten im Strafverfahren betreffend die Herausgabe der von ihm gestellten Rechnungen (pag. 05 001 047, 124 ff. und pag. 05 004 003 Z. 48 ff.). Zur generellen Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ ist im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. pag. 18 521 f. = S. 60 f. der Urteilsbegründung). 12.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte konstant aus, es sei nicht zu Preisabsprachen gekommen. Es habe sich um Kommissions-/Provisionszahlungen an E.________ gehandelt.