05 001 042 f.). Diese ersten Aussagen wirken konstruiert, widersprüchlich und äusserst unglaubhaft. Im Übrigen stimmen diese ersten Aussagen von E.________ auch nicht mit den Aussagen des Beschuldigten überein, der E.________ für die Vermittlung von Aufträgen Kommissionen bezahlt haben will. Umso glaubhafter wirken dann dagegen die Aussagen, die E.________ machte, nachdem er angegeben hatte, reinen Tisch machen zu wollen. Er führte von sich aus aus, dass in Absprache mit dem Beschuldigten bei mehreren Projekten die offerierten Preise nach oben angepasst wurden (pag. 05 001 072 ff.). Bei diesen Aussagen belastete er sich selbst.