Die Kammer verkennt nicht, dass die höheren Umsätze mit der Privatklägerin und Bruttogewinne im 2006 und 2007 keine direkten Beweis zu liefern vermögen. Trotzdem handelt es sich um ein Indiz, welches die Anklage und deren Annahme, die Zahlungen an E.________ seien nicht aus der Marge der I.________ AG bezahlt worden, bestärkt. Die vorhandenen Unterlagen belegen sodann entgegen der Behauptung des Beschuldigten, dass E.________ in seiner Stellung als Leiter des Procurement .________ bei der Privatklägerin Projekte mit der I.________ AG teilweise auch alleine betreut hat. So wurden die ersten Offerten im langwierigen Bestellprozess eines Kugelschreibers ab August 2006 nur an E._______