Gemäss einer Aufstellung der Staatsanwaltschaft entspricht der berechnete Bruttogewinn für das Geschäft der I.________ AG mit der Privatklägerin im 2006 und 2007 abzüglich der Zahlungen an E.________ (41,5 %) in etwa dem Bruttogewinn in den Jahren, als keine Zahlungen an E.________ erfolgten (42,1 %) bzw. dem Bruttogewinnen im 2006 und 2007 für das gesamte Geschäft (43,5 % und 40,6 %) (pag. 05 044 116 f.). Der Beschuldigte machte geltend, diese Zahlen hätten nichts mit den Zahlungen an E.________ zu tun. Die Kammer verkennt nicht, dass die höheren Umsätze mit der Privatklägerin und Bruttogewinne im 2006 und 2007 keine direkten Beweis zu liefern vermögen.