Da Q.________ die Mutter von E.________ ist und der Beschuldigte angibt, diese nicht zu kennen (pag. 05 004 078 Z. 34), ergibt sich der logische Schluss, dass die Zahlung für E.________ bestimmt war und sicherlich nicht grundlos erfolgte. Der Umsatz der I.________ AG mit der Privatklägerin fiel in den Jahren 2006 und 2007, als Zahlungen an E.________ geleistet wurden, deutlich höher aus als in den übrigen Jahren (pag. 07 100 407 ff.). Gemäss einer Aufstellung der Staatsanwaltschaft entspricht der berechnete Bruttogewinn für das Geschäft der I.___