12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung Es ist bereits vorweg zu nehmen, dass sich die Kammer dem Beweisergebnis der Vorinstanz nach Vornahme der Beweiswürdigung vollumfänglich anschliesst. Die nachfolgenden Erwägungen sind teils Wiederholungen, teils Ergänzungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. pag. 18 583 ff. = S. 122 ff. Urteilsbegründung). 12.2 Dokumente Die Zahlungen von der I.________ AG in der Gesamthöhe von CHF 81‘372.00 an E.________, dessen Mutter Q.________ und die P.________, deren Gesellschafter wiederum die Mutter von E.________