Sowohl E.________ als auch O.________ hätten angegeben, dass sie bei der I.________ AG jeweils direkt mit dem Beschuldigten und nicht mit den übrigen Mitarbeitern Kontakt gehabt hätten. Die aktenkundige Offerte auf pag. 14 005 178 sei nur an E.________ gegangen. O.________ sei in die betrügerische Offertstellung nicht involviert gewesen. Zu beachten sei die Umsatzentwicklung der I.________ AG mit der Privatklägerin in den Jahren 2005, 2006 und 2007. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass die I.________ AG zehn Prozent ihres Gesamtumsatzes mit der Privatklägerin hätte an E.________ abtreten sollen.